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2. Der Kongress

15 July, 2009

  1. Die höchste Instanz des Bundes ist der Kongress.
  2. Der Kongress findet nach Bedarf, mindestens jedoch alle vier Jahre statt und wird vom Generalsekretär auf Beschluss des Zentralkomitees einberufen.
  3. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt das Zentralkomitee.
  4. Die Einberufung des Kongresses hat mindestens vier Mo­nate im Voraus zu erfolgen.
  5. Der Kongress setzt sich aus Vertretern der dem Bund an­geschlossenen Organisationen zusammen.
  6. Jede angeschlossene Organisation bestimmt selbst die Zahl ihrer Vertreter auf dem Kongress und trägt deren Kosten. Angeschlossene Organisationen, die finanzielle Unterstüt­zung für ihre Teilnahme benötigen, sollten geraume Zeit vor dem Kongress Vorkehrungen mit dem Generalsekretär treffen.
  7. Ein Delegierter/eine Delegierte kann auch mehrere Organi­sationen seines/ihres Landes vertreten.
  8. Jede Organisation, die sich vertreten lassen will, hat dies dem Generalsekretär durch ein von ihrem obersten Vertre­ter unterzeichnetes Schreiben mitzuteilen.
  9. Stimmberechtigt auf dem Kongress ist jede angeschlossene Organisation, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem IMB erfüllt hat.
  10. Für die ersten 200.000 Mitglieder haben die angeschlossenen Organisationen Stimmrechte entsprechend ihrer Mitgliederzahl. Für eine Mitgliederzahl über 200.000 entsprechen die Stimmrechte anteilmäßig  den gemäß Artikel 7 gezahlten Beiträgen.
  11. Der Kongress prüft Berichte, Anträge und Entschließungen, die von angeschlossenen Organisationen und vom Exekutivausschuss vorgelegt werden.
  12. Alle Berichte und Anträge, die dem Kongress vorgelegt werden sollen, müssen dem Generalsekretär drei Monate vor Eröffnung des Kongresses vorliegen.
  13. Der Generalsekretär hat allen dem Bund angeschlossenen Organisationen die Anträge so rechtzeitig vorzulegen, dass diese sie ihren Mitgliedern vor dem Kongress zur Kenntnis bringen können.
  14. Berichte, Anträge und Entschließungen des Kongresses sind von einer einfachen Mehrheit der Stimmen anzuneh­men, während Änderungen der Statuten eine Zweidrittel­mehrheit der Stimmen erfordern.
  15. Auf jedem ordentlichen Kongress wird der Präsident des Bundes, der in seiner Organisation ein Wahlamt innehat, mit einfacher Mehrheit der Stimmen gewählt.
  16. Auf jedem ordentlichen Kongress wird zudem der Generalsekretär des Bundes mit einfacher Mehrheit der Stimmen gewählt.
  17. Auf jedem ordentlichen Kongress wird der Vize-Präsident des Bundes, der in seiner Organisation ein Wahlamt innehat, mit einfacher Mehrheit der Stimmen gewählt.
  18. Auf jedem ordentlichen Kongress werden darüber hinaus ein oder mehrere stellvertretende Generalsekretäre mit einfacher Mehrheit der Stimmen gewählt.
  19. Auf jedem ordentlichen Kongress werden ferner die Mitglie­der des Exekutivausschusses mit einfacher Mehrheit der Stimmen gewählt.
  20. Auf jedem ordentlichen Kongress werden ferner die Mitglie­der der Rechnungsprüfungskommission mit einfacher Mehrheit der Stimmen gewählt.
  21. Der Kongress gibt sich seine eigene Geschäftsordnung.