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3. Das Zentralkomitee

15 July, 2009

  1. Das Zentralkomitee besteht aus den Delegierten der ange­schlossenen Organisationen, die ihre Verpflichtungen ge­genüber dem IMB erfüllt haben.
  2. Der Präsident, der Vizepräsident, der Generalsekretär und der (die) stellvertreten­de(n) Generalsekretär(e) des Bundes nehmen an allen Tagun­gen des Zentralkomitees teil.
  3. Das Zentralkomitee tritt mindestens alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen und ist zwischen den Kon­gressen für Entscheidungen und Aktivitäten des Bundes verantwortlich.
  4. Der Präsident und der Generalsekretär sind nach mehrheit­licher Zustimmung des Exekutivausschusses ermächtigt, das Zentralkomitee zu Sondersitzungen einzuberufen.
  5. Das Zentralkomitee hat die Vollmacht, den Präsidenten, den Generalsekretär, den Vize-Präsidenten oder den (die) stellvertretenden Generalsekretär(e) des Bundes im Falle einer Vakanz zwischen den Kongressen zu wählen.  Das Zentralkomitee hat ferner die Vollmacht, Mitglieder des Exekutivausschus­ses im Falle von Vakanzen zwischen zwei Kongressen zu ersetzen. Das gleiche gilt für die Rechnungsprüfungskom­mission.
  6. Das Zentralkomitee ist befugt, die Präsidenten der Industrie- und Organisationsabteilungen zu wählen.
  7. Das Zentralkomitee legt seine Tagesordnung und sein Pro­gramm fest.
  8. Das Zentralkomitee ist befugt, die Mitgliedsbeiträge zwi­schen den Kongressen zu erhöhen (siehe Artikel 8.6).
  9. Das Zentralkomitee nimmt die von der Rechnungsprüfungs­kommission geprüften Bilanzen an (siehe Artikel 3.6.C) und entlastet den Generalsekretär und den Exekutivausschuss.
  10. Zur Gewährleistung einer ordentlichen Vorbereitung der Ar­beit der Kongresse ist das Zentralkomitee ermächtigt, Kommissionen, z.B. für Statuten, Entschließungen und Mandatsprüfungen, einzurichten. Bei der Zusammenset­zung dieser Kommissionen wird eine faire Vertretung der Geschlechter, der Mitgliedschaft und der verschiedenen Kontinente im Bund angestrebt. Die endgültige Bestätigung obliegt dem Kon­gress.
  11. Das Zentralkomitee legt Richtlinien für die Einrichtung und die Funktionsweise von regionalen Gruppierungen und Re­gionalbüros des IMB fest.
  12. Die Reise- und Delegationskosten der Mitglieder des Zen­tralkomitees fallen zu Lasten der jeweiligen Verbände. Jede angeschlossene Organisation, die für ihre Teilnahme finan­zielle Unterstützung benötigt, sollte im voraus Vorkehrun­gen mit dem Generalsekretär treffen.
  13. Das Zentralkomitee legt Pflichten und Befugnisse der Welt­ausschüsse und der Arbeitsgruppen fest. 
  14. Bei Abstimmungen im Zentralkomitee finden Artikel 3.2. I und J der Statuten Anwendung.