15 July, 2009
- Der Kongress wählt aus seiner Mitte fünfundzwanzig Mitglieder, von denen mindestens sechs Frauen sind, die zusammen mit dem Präsidenten des Bundes den Exekutivausschuss bilden. Dieser hat das Sekretariat des Bundes bei seiner Arbeit zu unterstützen und zwischen den Kongressen Entscheidungen zu treffen.
- Die Sitze sollten wie folgt verteilt werden:
Afrika 4 Vertreter, davon mindestens 1 Frau;
Asien & Pazifik: 4 Vertreter, davon mindestens 1 Frau;
Lateinamerika & Karibik: 4 Vertreter, davon mindestens 1 Frau;
Nordamerika: 4 Vertreter, davon mindestens 1 Frau;
Westeuropa: 6 Vertreter, davon mindestens 1 Frau; und
Mittel- und Osteuropa: 3 Vertreter, davon mindestens 1 Frau.
Sollte es jedoch zwischen zwei Kongressen im Exekutivausschuss zu Vakanzen kommen, behält das Zentralkomitee die Vollmacht, neue Mitglieder zu wählen. - Ist ein Mitglied des Exekutivausschusses an der Teilnahme an einer Tagung verhindert, nimmt die von diesem Mitglied des Exekutivausschusses bestimmte Ersatzperson an der Tagung teil. Die Mitglieder des Exekutivausschusses teilen dem Generalsekretär innerhalb von 60 Tagen nach Ende des Kongresses die Namen ihrer Ersatzleute mit. Die Ersatzleute sind vom Exekutivausschuss zu bestätigen.
- Der Exekutivausschuss gibt sich seine eigene Geschäftsordnung. Bei seinen Tagungen und bei der Abwicklung seiner Geschäfte kann der Exekutivausschuss neue Technologien verwenden.
- Der Exekutivausschuss hat die Vollmacht, für spezifische Arbeit zu wichtigen Anliegen Sonderausschüsse einzurichten.
- E Der Vize-Präsident leitet bei Abwesenheit des Präsidenten die Sitzungen.
- Die Präsidenten der Industrie- und Organisationsabteilungen nehmen als Beobachter an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil.
- Der Exekutivausschuss beauftragt einen amtlich beglaubigten Rechnungsprüfer mit der Prüfung der Bücher und Konten des Bundes.
- Der Exekutivausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen und ist - vorbehaltlich der Erfordernis, stets gemäß den Beschlüssen des Kongresses und des Zentralkomitees zu handeln -, für sämtliche Entscheidungen und Aktivitäten zwischen den Tagungen des Zentralkomitees verantwortlich.
- Der Generalsekretär und der (die) stellvertretende(n) Generalsekretär(e) nehmen in beratender Funktion an den Tagungen teil.
- J Das Arbeitsentgelt des Generalsekretärs, des (der) stellvertretenden Generalsekretärs(e), der Abteilungsleiter und der Vertreter der Regional- & Projektbüros sowie ihre Beschäftigungsbedingungen werden vom Exekutivausschuss auf Vorschlag des Präsidenten festgelegt.