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4. Der Exekutivausschuss

15 July, 2009

  1. Der Kongress wählt aus seiner Mitte fünfundzwanzig  Mitglieder, von denen mindestens sechs Frauen sind, die zusammen mit dem Präsidenten des Bundes den Exe­kutivausschuss bilden. Dieser hat das Sekretariat des Bun­des bei seiner Arbeit zu unterstützen und zwischen den Kongressen Entscheidungen zu treffen.
  2. Die Sitze sollten wie folgt verteilt werden:

    Afrika 4 Vertreter, davon mindestens 1 Frau;

    Asien & Pazifik: 4 Vertreter, davon mindestens 1 Frau; 

    Lateinamerika & Karibik: 4  Ver­treter, davon mindestens 1 Frau;

    Nordamerika: 4  Vertreter, davon mindestens 1 Frau;

    Westeuropa: 6 Vertreter, davon mindestens 1 Frau; und

    Mittel- und Osteuropa: 3 Vertreter, davon mindestens 1 Frau.
    Sollte es jedoch zwischen zwei Kongressen im Exekutivausschuss zu Vakanzen kommen, behält das  Zentralkomitee die Vollmacht, neue Mitglieder zu wählen.
  3. Ist ein Mitglied des Exekutivausschusses an der Teilnahme an einer Tagung verhindert, nimmt die von diesem Mitglied des Exekutivausschusses bestimmte Ersatzperson an der Tagung teil. Die Mitglieder des Exekutivausschusses teilen dem Generalsekretär innerhalb von 60 Tagen nach Ende des Kongresses die Namen ihrer Ersatzleute mit. Die Er­satzleute sind vom Exekutivausschuss zu bestätigen.
  4. Der Exekutivausschuss gibt sich seine eigene Geschäfts­ordnung. Bei seinen Tagungen und bei der Abwicklung sei­ner Geschäfte kann der Exekutivausschuss neue Technologien verwenden.
  5. Der Exekutivausschuss hat die Vollmacht, für spezifische Arbeit zu wichtigen Anliegen Sonderausschüsse einzurichten.
  6. E         Der Vize-Präsident leitet bei Abwesenheit des Präsidenten die Sitzungen.
  7. Die Präsidenten der Industrie- und Organisationsabteilungen nehmen als Beobachter an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil.
  8. Der Exekutivausschuss beauftragt einen amtlich beglaubigten Rechnungsprüfer mit der Prüfung der Bücher und Konten des Bundes.
  9. Der Exekutivausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zu­sammen und ist - vorbehaltlich der Erfordernis, stets ge­mäß den Beschlüssen des Kongresses und des Zentralko­mitees zu handeln -, für sämtliche Entscheidungen und Akti­vitäten zwischen den Tagungen des Zentralkomitees ver­antwortlich.
  10. Der Generalsekretär und der (die) stellvertretende(n) Generalse­kretär(e) nehmen in beratender Funktion an den Tagungen teil.
  11. J Das Arbeitsentgelt des Generalsekretärs, des (der) stellvertreten­den Generalsekretärs(e), der Abteilungsleiter und der Vertreter der Regional- & Projektbüros sowie ihre Beschäftigungsbe­dingungen werden vom Exekutivausschuss auf Vorschlag des Präsidenten festgelegt.